Der neue Sachmangelbegriff, § 434 BGB | Lecturio (2024)

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Der Sachmangelbegriff, § 434 BGB (2022)

Durch die Umsetzung der Warenkaufrichtlinie, wurde der Sachmangelbegriff in § 434 BGB am 01. Januar 2022 neu definiert. In § 434 Abs. 1 BGB heißt es seitdem: Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.Eine Sache, welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, kann somit trotzdem mangelhaft sein! Dieser Beitrag enthält ein Schema zum neuen Mangelbegriff, § 434 BGB.

Der neue Sachmangelbegriff, § 434 BGB | Lecturio (1)

Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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Tipp: Es ist wichtig, dass du die neu eingeführte Norm des § 434 BGB aufmerksam liest. Die meisten Anforderungen stehen im Gesetz und sind weitestgehend selbsterklärend.

I. Der Sachmangelbegriff, § 434 Abs. 1 BGB

Der neue Sachmangelbegriff ist weiterhin in § 434 Abs. 1 BGB normiert, dort heißt es:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

Mit Blick auf den alten Sachmangelbegriff – der einen Vorrang der vereinbarten Beschaffenheit statuierte -, lässt sich feststellen, dass der neue § 434 Abs. 1 BGB eineGleichrangigkeit der subjektiven und objektiven Anforderungen sowie der Montageanforderung vorsieht.

Definition: Ein Mangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) der Kaufsache von den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen (Soll-Beschaffenheit) für den Käufer nachteilig abweicht.

Dieser Mangelbegriff ist seit dem 01.01.2022 für Verbrauchsgüterkaufverträge aufgrund des neuen § 476 Abs. 1 S. 2 BGB zwingend (Artikel zum neuen Verbraucherschutz, §§ 475 ff. BGB).

Hingegen hat er diese zwingende Auswirkung für Kaufverträge zwischen Unternehmern und Kaufverträge zwischen Verbrauchern nicht. Diese können weiterhin ausdrücklich oder konkludent eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbaren.

II. Subjektive Anforderungen, § 434 Abs. 2 BGB

In Absatz 2 des § 434 BGB wurde eine genauere Erläuterung der subjektiven Anforderungen normiert. Diese bestimmt im Kern, dass die Kaufsache, um nicht mangelhaft zu sein, der vertraglichen Vereinbarung der Parteien entsprechen muss.

Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1. die vereinbarte Beschaffenheit hat
2. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3. mit dem im Vertrag vereinbarten Zubehör und mit Anleitung, einschließlich Montage- und Installationsanleitung, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen im Vertrag vereinbart haben.

§ 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB bestimmt, dass die Kaufsache die Vereinbarte Beschaffenheit haben muss. Der Begriff der Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist dem Schutzzweck der §§ 434 ff. BGB nach weit auszulegen.

Definition: Zur Beschaffenheit gehören alle Eigenschaften der Kaufsache, die dieser unmittelbar physisch anhaften sowie die Umstände außerhalb einer Kaufsache, welche einen Bezug zur Kaufsache aufweisen.

Zur Beschaffenheit einer Sache zählen im Übrigen auch Merkmale, die der Sache nur kurzzeitig anhaften. Die Dauer einer Abweichung ist demnach kein Ausschlussgrund für einen Mangel.

Zu beachten ist, dass die Aufzählung der Beschaffenheitsausprägungen nicht abschließend ist. Es kommen folglich auch darüberhinausgehende Beschaffenheitsausprägungen in Betracht. Eine Vereinbarung über die Beschaffenheit kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen.

Die Kaufsache muss sich desweiteren für die vertraglich vorgesehen Verwendung (Nr. 2) eignen.

Definition: vertraglich vorgesehen ist eine Verwendung, wenn der Käufer diese spätestens bei Abschluss des Kaufvertrags dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht und dieser der Verwendung zugestimmt hat.

Für eine Zustimmung durch den Verkäufer reicht es bereits aus, wenn der Verkäufer in Kenntnis, der vom Käufer angestrebten Verwendung den Kaufvertrag abschließt, ohne diesem mitzuteilen, dass die Kaufsache sich nicht für dies Verwendung eignet. Eine ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers ist also nicht erforderlich.

Eine darüberhinausgehende subjektive Anforderung enthält der neue § 475b Abs. 2 BGB für digitale Elemente (Artikel zum neuen Verbraucherschutz, §§ 475 ff. BGB).

III. Objektive Anforderungen, § 434 Abs. 3 BGB

In Absatz 3 ist darüber hinaus festgehalten worden, dass die Kaufsache neben der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit (subjektive Anforderungen) auch die übliche Beschaffenheit aufweisen und sich für die gewöhnliche Verwendung eigenen muss (objektive Anforderungen).

Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1. Sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2. Eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b)der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer […]
3. der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, […] und
4. mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. […].

Für die Beurteilung der gewöhnlichen Verwendung (Nr. 1), sind das bestehende Unionsrecht, das nationale Recht, technische Normen und Verhaltenskodizes zu berücksichtigen.

§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB stellt mit den Worten „sonstige Merkmale der Sache“ klar, dass die übliche Beschaffenheit jegliche Merkmale umfassen kann. Dazu gehören insbesondere die aufgezählten Merkmale.

Definition: Haltbarkeit ist dabei als die Fähigkeit der Sache, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten, zu verstehen.

Zu beachten ist, dass hierdurch keine gesetzliche Haltbarkeitsgarantie begründet wird. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die Sache tatsächlich ihre erforderliche Funktion und Leistung bei normaler Verwendung behält.

Die Parteien können von den objektiven Anforderungen durch Vereinbarung abweichen. Wird vereinbart, dass eine schlechtere als die übliche Beschaffenheit vertragsgemäß sein soll (negative Beschaffenheitsvereinbarung), bedarf diese bei einem Verbrauchsgüterkauf der Form des § 476 Abs. 1 BGB.

IV. Montageanforderungen, § 434 Abs. 4 BGB

Der neue § 434 Abs. 4 BGB entspricht weitestgehend dem alten § 434 Abs. 2 BGB und enthält die Anforderungen an die Montage der Kaufsache:

Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
1. sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2. zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf
einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einen Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

Das der Verkäufer hierbei auch für einen Mangel verantwortlich ist, obwohl er die Montage nicht höchstpersönlich vorgenommen hat ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Rechtsprinzip, dass Leistungen grundsätzlich delegiert werden können.

In Betracht kommt eine Montage unter der Verantwortung des Verkäufers sowie die Ausführung durch einen Erfüllungsgehilfen. Der delegierende Verkäufer bleibt dabei für die vertragsgemäße Erfüllung der Leistung verantwortlich.

Einer ausdrücklichen Normierung dessen in § 434 Abs. 4 BGB bedarf es aufgrund des bereits erwähnten allgemeinen Grundsatzes daher nicht.

V. Aliudlieferung, § 434 Abs. 5 BGB

Der neue § 434 Abs. 5 BGB enthält die zuvor in § 434 Abs. 3 BGB niedergelegt Aliudlierfung:

Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Die Lieferung einer zu geringen Menge, welche zuvor auch in § 434 Abs. 3 BGB a.F. normiert war, findet sich in § 434 Abs. 5 BGB n.F. nicht mehr. Dies liegt daran, dass die Lieferung einer zu geringen Menge nun bereits unter den ausdrücklichen Anwendungsfall der subjektiven Anforderungen fällt (unbedingt Nachlesen!!).

VI. Fazit

Wichtig ist, erkannt zu haben, dass es – anders als bisher – für die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr ausreicht, wenn die Sache einer von den Vertragsparteien vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Vielmehr muss die Kaufsache immer auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügen. Eine Sache, welche die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, kann somit trotzdem mangelhaft sein!

Tipp:Mehr zu § 434 BGB? Dann empfehlen wirdieses Videozum neuen Mangelbegriff.

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